Aktuelle Informationen rund um das Steuerrecht
Nichts ändert sich schneller als die Steuergesetzgebung!
Ob nun als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, als Hausbesitzer, Unternehmer oder Freiberufler: Wir behalten gemeinsam mit Ihnen den Überblick über die sich ständig ändernde Rechtslage! Druckfrische Informationen zu den unterschiedlichen Themengebieten haben wir Ihnen hier zusammengestellt. Bei Fragen melden Sie sich gerne!
Steuertermine
- Steuertermine Juni 2025
10.06. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer** Solidaritätszuschlag** Kirchensteuer ev. und r.kath.** |
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2025; ** für das II. Quartal 2025]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Leiharbeitnehmer: In welcher Höhe Fahrtkosten geltend gemacht werden können
Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt.
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, kann der Betrag sogar für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welche Kosten im Streitfall zu berücksichtigen waren.
Der Kläger war als Arbeitnehmer unbefristet bei der Verleihfirma V beschäftigt. Er erklärte sich bereit, an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben eingesetzt zu werden. Gemäß Einsatzanweisung war der Kläger ab dem 16.08.2021 bei B in der Stadt S eingesetzt. Als Dauer des Einsatzes war "Ende offen" festgelegt. Mit einer weiteren Anweisung vom 02.05.2022 wurde die unmittelbare Fortsetzung des Einsatzes bei B in S und wieder mit Dauer "Ende offen" festgelegt.
Nach einer Bescheinigung von V vom 11.09.2023 war der Kläger bis zum 03.02.2023 bei B in S im Einsatz. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos. Ab dem 30.05.2023 war er wieder bei B in S tätig. Mit Bescheid zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt als Fahrtkosten die Entfernung der Zweitwohnung des Klägers zum Sitz des Entleihers in S mit der Entfernungspauschale. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung nach den gefahrenen Kilometern.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Entfernungspauschale ist für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Ob im Streitfall eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt von der arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung somit grundsätzlich nicht von den Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ab. Maßgeblich sind nur die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.
Für die Frage, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine Prognose ausschlaggebend. Im Streitfall war die Überlassungsdauer schon nach dem Gesetz auf 18 Monate begrenzt. Somit lag nur eine zeitlich befristete Zuordnung zum Betrieb B in S und keine erste Tätigkeitsstätte vor.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Informationen für Freiberufler
- E-Rechnung: Bürokratieabbau für kleine Unternehmen und Freiberufler geplant
- Steuerfreiheit von Bildungsleistungen: Alte Bescheinigungen weiterhin gültig
Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für alle anderen elektronischen Unterlagen.
Diese ergäben sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den §§ 145 bis 147 Abgabenordnung, die durch die zuletzt durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.03.2024 geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erläutert würden.
Insbesondere für kleine Unternehmen und Freiberufler stellt sich die Frage, wie sie die Archivierungspflichten mit vertretbarem Aufwand umsetzen können, ohne durch umständliche Verfahren wie das manuelle Speichern jeder einzelnen E-Mail auf DVD oder CD oder das Ausdrucken und physische Archivieren von E-Rechnungen überlastet zu werden. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 15 der GoBD, die eine angemessene und verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen für bestimmte Kleinunternehmer vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere Betriebe nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen konfrontiert werden, sondern praktikable und wirtschaftlich umsetzbare Lösungen nutzen können.
Zudem wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung zur Umsatzsteuer vereinbart, die zeitnah veröffentlicht werden soll. Diese Regelung soll eine Übergangsphase ermöglichen, in der Unternehmen sich an die neuen Vorgaben anpassen können, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.
Hinweis: Ziel der Bundesregierung ist es, den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und Freiberufler auf ein angemessenes Maß zu begrenzen und gleichzeitig die Vorteile der digitalen Rechnungsverarbeitung zu nutzen. Die geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Übergang zur E-Rechnung so praxisnah und effizient wie möglich zu gestalten.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.01.2025 eine Verfügung zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. Hintergrund ist die durch das Jahressteuergesetz 2024 erfolgte, zum 01.01.2025 in Kraft getretene Anpassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Diese Gesetzesänderung zielte darauf ab, die bisher umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen auch weiterhin von der Steuer zu befreien.
Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist für die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Während jedoch nach altem Recht die Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung bestätigt, ist sie sich nach neuem Recht weiter gefasst und zielt auf die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung ab.
Die Behörde stellt klar, dass vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellte Bescheinigungen auch nach dem 31.12.2024 gültig bleiben, sofern sie nicht widerrufen werden oder ein etwaiger Gültigkeitszeitraum abläuft. Somit ist eine Neubeantragung solcher Bescheinigungen zum 01.01.2025 nicht erforderlich.
Hinweis: Es wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium ein ausführliches Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach neuem Recht veröffentlicht.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Ausgliederung von Unternehmen: Wann Grunderwerbsteuer anfällt
- Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Substanzwert darf nicht durch Holdingabschlag gemindert werden
- Konzerninterne Dienstleistungen: Vorsteuerabzug nur bei eigenem Leistungsbezug
Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.
Das heißt, dass die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers übergehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste entscheiden, ob durch die Ausgliederung im Urteilsfall Grunderwerbsteuer anfällt.
A war alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens B e.K. (B). Dieses war zu 100 % an der Klägerin, einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, beteiligt. Im Jahr 2021 gründete A die C GmbH & Co. KG (C), an der er als einziger Kommanditist beteiligt war. Komplementärin war die D Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Im Jahr 2021 wurde B auf C ausgegliedert. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte in 2022. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin aufgrund des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer fest.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Ausgliederung der Klägerin führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Zum Vermögen der Klägerin gehören inländische Grundstücke. A ist als Einzelunternehmer unmittelbarer Altgesellschafter der Klägerin gewesen, da er mit Ablauf des 30.06.2021 zu 100 % an der Klägerin beteiligt war. Durch die Ausgliederung ist die C als neue Alleingesellschafterin der Klägerin als unmittelbare Neugesellschafterin anzusehen.
Es liegt somit ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor. Nach Ansicht des Senats spielt es keine Rolle, dass lediglich die Beteiligungskette verlängert wurde und der letztlich beteiligte Gesellschafter, A, identisch bleibt. Eine Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, da diese nur für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt. Außerdem liegt im Streitfall keine Ausgliederung zur Neugründung, sondern eine Ausgliederung zur Aufnahme vor.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Wird ein nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteil für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet, darf hierbei kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seinen Kindern mehrere Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft geschenkt. Der Anteilswert war von der Gesellschaft für schenkungsteuerliche Zwecke aus über 60 Verkäufen anderer Geschäftsanteile (in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung) abgeleitet worden. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise hatten sich dabei an dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens ausgerichtet. Von diesen Werten hatte die Gesellschaft aber einen pauschalen Abschlag von 20 % vorgenommen.
Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ den Holdingabschlag aber nicht zum Abzug zu. Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Grundlage für die schenkungsteuerliche Behandlung war zunächst einmal der Substanzwert der Anteile. Der Wert der geschenkten Anteile durfte nicht aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung der Vergleichsverkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hatte. Ein Holdingabschlag war nach Gerichtsmeinung aber nicht abziehbar, da er rein empirisch und deshalb zu pauschal ermittelt worden war.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sein. Im vorliegenden Fall hatte sich der Abschlag aber nicht auf die jeweils verkauften Anteile bezogen, sondern war pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert geblieben. Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holdinganteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen sind als andere Gesellschaftsanteile.
Dieser Aspekt bezieht sich allerdings auf "persönliche Verhältnisse", die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Im Besprechungsfall bezog eine rumänische Klägerin von Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen, die unter anderem IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung umfassten. Diese Dienstleistungen wurden von außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen erbracht, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.
Im Rahmen einer Steuerprüfung verweigerte die rumänische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen den bezogenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen nachgewiesen werden konnte. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen an mehrere Konzerngesellschaften erbracht worden seien, weshalb die Kosten nicht ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könnten.
Der EuGH entschied, dass für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dienstleistungen und den Umsätzen des Steuerpflichtigen bestehen muss. Fehle dieser, etwa wenn die Leistungen auch anderen Konzernunternehmen zugutekämen, so könne kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Dienstleistungen für den Steuerpflichtigen erforderlich oder zweckmäßig gewesen seien. Der EuGH betonte, dass der vom Steuerpflichtigen getragene Anteil der Kosten für diese Dienstleistungen tatsächlich den Dienstleistungen entsprechen muss, die er für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze in Anspruch genommen hat.
Hinweis: Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass die Kostenaufteilung bei konzerninternen Dienstleistungen auf einer sachgerechten Basis erfolgen muss. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dies künftig prüft und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug anpasst.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Informationen für Hausbesitzer
- Eintritt in Mietverträge: Grundstückskäufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers
- Gebäudeabschreibung: BMF veröffentlicht neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
- Vermieter aufgepasst: Einzahlung in Erhaltungsrücklage rechtfertigt noch keinen Werbungskostenabzug
- Vermietungseinkünfte: Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen für Darlehen
- Wohnungsneubau: Ein Abriss erfüllt nicht den Förderungszweck der Sonderabschreibung
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.
Hinweis: Über diesen Grundsatz zum unrichtigen Steuerausweis will der Steuergesetzgeber eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verhindern, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ergeben kann.
Gute Nachrichten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik nun für Investoren, die Mietobjekte erwerben und damit in laufende Mietverträge mit unrichtigem Steuerausweis eintreten. Die Bundesrichter entschieden, dass ein vom Voreigentümer veranlasster, unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen nicht dem Neuerwerber zugerechnet werden kann, er diese Steuer somit nicht zurückzahlen muss.
Geklagt hatte eine Investorin, die 2013 bei einer Zwangsversteigerung ein mehrstöckiges Gebäude erworben hatte, das an eine Tagesklinik, eine Physiotherapiepraxis und eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet war. Mit dem Erwerb war sie automatisch in die bestehenden Mietverträge eingetreten, in denen jeweils die monatlichen Nettokaltmieten und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz "+ 19 % Mehrwertsteuer" aufgeführt waren. Da die Vermietungsumsätze zwingend als steuerfrei zu behandeln waren, nahm das Finanzamt die Investorin für die irrtümlich offen ausgewiesene Umsatzsteuer im Erwerbsjahr in Anspruch.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass ein Unternehmer nur für einen unrichtigen Steuerausweis in Anspruch genommen werden könne, wenn er an der Erstellung der Rechnung (hier: der Mietverträge) mitgewirkt habe oder ihm die Ausstellung anderweitig (z.B. als Stellvertreter) zuzurechnen sei. Beides war vorliegend nicht der Fall, denn die Investorin hatte die Steuerbeträge nicht selbst im eigenen Namen unrichtig ausgewiesen. Die Mietverträge waren noch vom Voreigentümer abgeschlossen worden, so dass dieser die Steuerbeträge - im eigenen Namen - unrichtig ausgewiesen hatte.
Auch aus dem Eintritt in die Mietverträge ergibt sich keine Zurechnung, denn damit ist zivilrechtlich nur ein Eintritt in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten verbunden. Diese Regelung dient dem Mieterschutz und führt nicht dazu, dass ein unrichtiger Steuerausweis dem Immobilienerwerber (Neuvermieter) zuzurechnen ist.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Nach dem Kauf eines Mietobjekts sind Vermieter naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt (FA) einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar - kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Februar 2025 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Ein Gesamtkaufpreis kann damit auf den Boden- und Gebäudewert aufgeteilt werden. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.
Hinweis: Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die FA nutzen die Arbeitshilfe. Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter www.bundesfinanzministerium.de.
Vermieter sollten wissen, dass eine bereits im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von den FA akzeptiert werden muss. Das Ergebnis aus der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung darf also nicht reflexartig zugrunde gelegt werden. Eine vertraglich vorgenommene Aufteilung ist für das FA aber nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
Wurden durch die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und erscheinen sie wirtschaftlich nicht haltbar, können FA und Finanzgerichte sie daher verwerfen und eine anderweitige Aufteilung (z.B. nach Arbeitshilfe) vornehmen. Eine Abweichung von maximal 10 % und nicht mehr als 10.000 EUR wird von der Finanzverwaltung aber im Regelfall akzeptiert.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.
Geklagt hatten Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen, die ihre Beiträge zur Erhaltungsrücklage bereits bei Einzahlung steuermindernd geltend machen wollten. Der BFH verwies darauf, dass die Vermieter nach der Einzahlung zwar nicht mehr auf ihren Anteil zurückgreifen könnten, da das Geld fortan ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre. Auslösender Moment für diese Einzahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.
Ein Zusammenhang mit der Vermietung entstehe nach Gerichtsmeinung hingegen erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabe. Erst zu diesem Zeitpunkt kamen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob hervor, dass auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, den Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht vorverlegte.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Wenn Sie eine Immobilie vermieten, ist der Gewinn oder Verlust hieraus steuerlich zu berücksichtigen. Die Miete für das Objekt müssen Sie als Einnahmen erfassen. Die Aufwendungen, die Ihnen für das Mietobjekt entstehen, können Sie jedoch im Gegenzug als Werbungskosten geltend machen. Hierzu zählen auch die Abschreibung oder Zinsen für ein Darlehen, um das Objekt zu finanzieren. Wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben und dieses vorzeitig ablösen, kann es sein, dass Sie hierfür eine Gebühr zahlen müssen. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Niedersachsen (FG) die Frage, ob diese Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
Die verheirateten Kläger hatten zwei Darlehen aufgenommen, um zwei Vermietungsobjekte zu finanzieren. Bei beiden Darlehen diente neben dem jeweils finanzierten Objekt eine dritte Immobilie (Y) als Sicherheit. Diese bewohnten die Kläger zunächst selbst und vermieteten sie später. Im Streitjahr veräußerten sie die Immobilie Y.
Da die Bank allerdings nicht bereit war, den Wegfall des "Sicherungsobjekts Y" hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen, lösten die Kläger die Darlehen vorzeitig ab. Hierbei fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlungen jedoch nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, sondern sah sie vielmehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Entscheidend für die Einordnung als Werbungskosten ist das sogenannte auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auslösendes Moment für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit der die Darlehenslaufzeit verkürzt wird. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
An der Veranlassung der Darlehen hat sich durch deren vorzeitige Ablösung nichts geändert, auch wenn es den Klägern hierbei mehr um den Verkauf des als Sicherheit für die Darlehen dienenden Objekts Y ging. Denn die beiden Darlehen haben nie in einem Veranlassungszusammenhang mit Objekt Y gestanden. Wie die Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch die angefallenen Bearbeitungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
In Deutschland besteht ein akuter Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Gleichzeitig steigen die Mieten für verfügbare Wohnungen. Damit die enorme Nachfrage gedeckt werden kann, wird der Mietwohnungsneubau gefördert. Hierbei soll eine Sonderabschreibung einen Anreiz bieten. Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung erfüllt waren.
Die Kläger waren Eigentümer eines sanierungsbedürftigen vermieteten Einfamilienhauses. Aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten entschieden sie sich gegen eine Sanierung und für den Abriss des alten Gebäudes. Im Streitjahr 2020 errichteten sie dann auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus, das wieder vermietet werden sollte. Das Finanzamt versagte ihnen die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau aus dem Jahr 2019. Es sei durch den Abbruch des bestehenden und den Neubau des Einfamilienhauses zwar neuer, aber kein zusätzlicher, bisher nichtvorhandener Wohnraum geschaffen worden.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kläger haben durch die Baumaßnahme keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen. Ziel der Wohnraumoffensive war, den Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem bzw. mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Nach einer solchen Maßnahme sollte mehr Wohnraum zur Verfügung stehen als vorher. Das Wohnangebot erhöht sich jedoch nicht, wenn bereits nutzbarer Wohnraum lediglich durch einen Neubau ersetzt wird.
Auch der von den Klägern angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard des Neubaus führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar wurde für spätere Veranlagungszeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen - aber eben für spätere Zeiträume. Abgesehen von dieser zeitlichen Komponente waren die Maßnahmen der Kläger, nämlich Abriss und Neubau, eher mit einer Sanierung vergleichbar. Sanierungen werden vom Förderungszweck jedoch nicht umfasst.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Informationen für Unternehmer
- Anzahlungen beim Hausbau: Nachträgliche Steuerberücksichtigung ist unzulässig
- Außenprüfung: Welche Rechte und Pflichten hat der geprüfte Steuerzahler?
- Prüfungsbeginn: Wenn der Steuerzahler wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung hat, kann er eine Verschiebung beantragen.
- Prüfungsablauf: Steuerzahler können sachkundige Auskunftspersonen benennen, an die sich der Betriebsprüfer während der Prüfung wenden kann. Dem Prüfer sollte ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
- Datenzugriff: Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass ihm notwendige Hilfsmittel zum Lesen der Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Auf Anforderung müssen dem Prüfer die Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen werden, zum Beispiel auf einem USB-Stick (Datenüberlassung). Daneben kann er verlangen, dass ihm die Daten maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (mittelbarer Datenzugriff).
- Informationsfluss: Über alle bedeutsamen Prüfungsfeststellungen wird der Prüfer den Steuerzahler während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt.
- Schlussbesprechung: Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben geprüfte Steuerzahler das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern.
- Prüfungsbericht: Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der dem geprüften Steuerzahler auf Antrag vor der Auswertung übersandt wird. Einsprüche können nicht gegen den Bericht, sondern erst gegen die geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide eingelegt werden.
- Bestechungsgelder: Strafrechtlicher Einzug mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
- Codename "Dutch Windmill": NRW-Steuerfahnder decken internationalen Karussellbetrug auf
- Frage der Aufteilung des Steuerbetrags: Überhöhter Mehrwertsteuerausweis auf Endverbraucherrechnungen
- Indirekte Transportbeteiligung: Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge: Keine Kfz-Steuerbefreiung bei Fahrten zur eigenen Biogasanlage
- Mehrwertsteuerpraxis bei Werkverträgen: Steuerliche Folgen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
- Privatpilotenlizenz: Flugunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei
- Schenkungsteuer: Vorliegen von begünstigtem Vermögen bei der Vermietung von Wohnungen
- Statistik für 2024: Mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben
- Umstrukturierung: Wenn die Anteilshöhe die Steuerfreiheit beeinflusst
- Urteil zur Grundstücksvermietung: Regelung zur Ansässigkeit ausländischer Vermieter verworfen
- Virtuelle Automatensteuer: BFH hat bei summarischer Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Zahlung eingegangen ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung in einem späteren Jahr ist daher nicht zulässig.
Die Klägerin, eine nach vereinbarten Entgelten versteuernde Unternehmerin, schloss im Jahr 2013 einen Werkvertrag mit einer GmbH. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden mehrere Abschlagsrechnungen gestellt und Zahlungen vereinnahmt. Die GmbH war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer für die ersten sechs Abschlagsrechnungen wurde bereits in den Jahren 2013 und 2014 abgeführt, während die Rechnungen sieben bis neun sowie die Schlussrechnung erst in 2015 gestellt wurden. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 und berücksichtigte die Umsatzsteuer aus den Jahren 2013 und 2014 nachträglich im Jahr 2015.
Das FG stellte klar, dass die Umsatzsteuer für Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Die nachträgliche Erfassung der Steuer für die Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 im Jahr 2015 sei daher unzulässig.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die GmbH nicht als Steuerschuldnerin gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) angesehen werden kann, da sie die bezogenen Leistungen nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet hat. Zudem schuldet die Klägerin den festgesetzten Steuermehrbetrag auch nicht gemäß § 14c UStG, da aufgrund der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht.
Hinweis: Ursprünglich waren die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Besteuerung nach § 13b UStG erfolgen müsse. Diese Annahme wurde jedoch durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 im Zusammenhang mit Bauträgern widerlegt. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin festgestellt, dass die Korrektur der Nettoanzahlungsrechnungen erst mit der Schlussrechnung erfolgen und die Steuer erst zu diesem Zeitpunkt fällig werden soll. Das FG widersprach dieser Auffassung mit seinem Urteil.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Wenn sich ein Betriebsprüfer ankündigt, werden Steuerzahler schnell nervös. Zur Beruhigung kann ein Gespräch mit dem eigenen steuerlichen Berater beitragen, der im Regelfall schon eine Vielzahl solcher Prüfungen begleitet hat und daher die Rahmenbedingungen kennt. Auch hilft es, sich vorab mit den eigenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, die im Rahmen einer Außenprüfung bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem neuen Schreiben einen Überblick gegeben. Die wichtigsten Punkte:
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Bestechungsgelder unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer, da die Besteuerung wertneutral an rein wirtschaftliche Gesichtspunkte anknüpft. Das entgeltliche Einräumen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Unerheblich ist dabei, ob ein Gesetzesverstoß oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, ob im Strafverfahren eingezogene Bestechungsgelder nachträglich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürfen.
Der Kläger war angestellter Diplom-Ingenieur, der von beauftragten Unternehmen - nachhaltig und ohne Anweisung seines Arbeitgebers - im Gegenzug für Auftragserteilungen kostenlose Leistungen erhalten hatte (überwiegend für seinen privaten Hausbau). Dafür war er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zusätzlich waren die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung als Tatertrag eingezogen worden.
Das Finanzamt behandelte die Schmiergeldzahlungen bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Es weigerte sich aber, die vom Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Der BFH entschied jedoch, dass die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters: Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft, zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Nach Gerichtsmeinung spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) hat im Februar 2025 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und dabei einen Ring mutmaßlicher Karussellbetrüger ins Visier genommen, der mit fingierten Lieferketten allein in Deutschland mindestens 6 Mio. EUR Umsatzsteuer hinterzogen haben soll.
Die Untersuchung mit dem Codenamen "Dutch Windmill" war im September 2024 auf Grundlage der Erkenntnisse einer laufenden Untersuchung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Rotterdam (Niederlande) eingeleitet worden. Die Beweise aus den Ermittlungen deuten darauf hin, dass der Hauptbeschuldigte - ein Autohändler aus Nordrhein-Westfalen - Gebrauchtfahrzeuge von inländischen Unternehmen erworben und dafür Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhalten hatte, die er als Vorsteuer geltend gemacht hatte. Anschließend hatte er diese Fahrzeuge als sogenannte Margenfahrzeuge an Firmen in den Niederlanden sowie Slowenien veräußert.
Im Margensteuersystem wird die Mehrwertsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis eines Fahrzeugs berechnet, sofern es von einer Privatperson verkauft wird, da diese Person die Steuer bereits beim ursprünglichen Kauf bezahlt hat. Infolgedessen wird nur die Gewinnmarge des Händlers besteuert. Durch dieses Vorgehen konnten die Verdächtigen mutmaßlich Umsatzsteuer in Deutschland sowie erhebliche Mehrwertsteuerbeträge in den Niederlanden hinterziehen. Insgesamt sollen die Betrugsgeschäfte ein Volumen von rund 30 Mio. EUR haben.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass sich der deutsche Autohändler der falschen Darstellung der Fahrzeugherkunft bewusst gewesen war und in dem Wissen gehandelt hatte, dass es sich in Wirklichkeit um Händler-zu-Händler-Transaktionen handelte. Folglich hätten seine ursprünglich von der Umsatzsteuer befreiten Lieferungen in andere EU-Länder nachträglich der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Gegen den Hauptbeschuldigten wurde Haftbefehl erlassen, es wurden Maßnahmen zur Festsetzung von Vermögenswerten eingeleitet.
Hinweis: Das LBF NRW bündelt seit dem 01.01.2025 die gesamte nordrhein-westfälische Steuerfahndung mit rund 1.200 Bediensteten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime. Es ist die erste Landesbehörde dieser Art in der Bundesrepublik.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Bereits im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf einer Rechnung gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld auslöst, wenn keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht. Dies galt insbesondere, wenn die Leistungen ausschließlich an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurden. Dieser Sachverhalt wurde nun erneut dem EuGH vorgelegt, dieses Mal mit der Frage, wie der Steuerbetrag aufzuteilen ist, wenn Rechnungen auch an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige gingen.
Im Besprechungsfall hatte die P-GmbH im Jahr 2019 Rechnungen mit einem überhöhten Mehrwertsteuersatz ausgestellt. Da die Rechnungen nicht korrigiert wurden, verweigerte das Finanzamt eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Nachdem das österreichische Bundesfinanzgericht - auf Basis des EuGH-Urteils von 2022 - davon ausging, dass die Leistungsempfänger (fast) ausschließlich nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher waren, schätzte es, dass ca. 0,5 % der Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige erteilt wurden.
Diese Konstellation würde zu einer Steuerpflicht führen. Infolgedessen stellte der österreichische Verwaltungsgerichtshof eine Anfrage an den EuGH, wie diese Schätzung nach unionsrechtlichen Kriterien vorzunehmen sei.
Die Generalanwältin legte dar, dass gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist, unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers. Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige fallen jedoch nicht unter diese Regel. Die Generalanwältin betonte, dass es keine "Infektionswirkung" gibt, die alle Rechnungen - auch an Nichtsteuerpflichtige - in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen lassen würde, nur weil einzelne Rechnungen an Steuerpflichtige ausgestellt wurden.
Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabs verwies sie darauf, dass die MwStSystRL in bestimmten Fällen Aufteilungsmöglichkeiten zulässt, aber keine konkrete Regelung dafür existiert. Daher bleibt die Schätzung eine Frage der Beweisführung im nationalen Steuerverfahren unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Zusätzlich schlug die Generalanwältin vor, zur Absicherung des Steueraufkommens einen Sicherheitsaufschlag einzuführen, dessen Höhe vom Verursacher der Gefährdung abhängen sollte.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Argumenten der Generalanwaltschaft folgt.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Verkäufer als Verbrauchsteuerschuldner im Bestimmungsland anzusehen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere für den Versandhandel mit alkoholischen Getränken.
Im Besprechungsfall verkaufte eine deutsche Gesellschaft alkoholische Getränke über eine Website - unter anderem an einen Privatkunden in Finnland. Während des Bestellvorgangs wurden den Käufern Transportdienstleister vorgeschlagen, die sie für die Lieferung beauftragen konnten. Die finnische Steuerverwaltung verlangte von der deutschen Gesellschaft die Zahlung der Verbrauchsteuer und einer Steuergeldbuße mit der Begründung, dass die Gesellschaft oder eine für sie handelnde Person die Waren nach Finnland versandt habe. Nach erfolglosem Einspruch erhob die deutsche Gesellschaft Klage beim Verwaltungsgericht Helsinki, welches den EuGH um eine Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ersuchte.
Der EuGH entschied, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren als "direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt" gelten, wenn der Verkäufer die Auswahl des Transportunternehmens lenkt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Transportvertrag gesondert abschließt. Im Besprechungsfall war entscheidend, dass dem Käufer beim Bestellvorgang auf der Website bestimmte Spediteure empfohlen und die relevanten Sendungsdaten dann automatisch an den ausgewählten Spediteur übermittelt wurden. Damit war die deutsche Gesellschaft zumindest indirekt in die Transportorganisation eingebunden und in Finnland verbrauchsteuerpflichtig.
Hinweis: Die Argumentation des EuGH zur Verbrauchsteuer lässt sich auf die Umsatzsteuer übertragen. Umsatzsteuerliche Regelungen zum Fernverkauf enthalten vergleichbare Formulierungen und verdeutlichen, dass bereits die Bewerbung eines Transportunternehmens auf der Website als indirekte Beteiligung gewertet werden kann.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt.
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die vornehmlich Silomais, aber auch Roggen, angebaut hatte und eine Biogasanlage zwecks Stromverkauf betrieb. Während die KG den Silomais vollständig der Biogasanlage zuführte, verkaufte sie den Roggen weiter. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die KG mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Fraglich war nun, ob für diese Anhänger die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Fahrzeuge gilt.
Der BFH schloss die Steuerbefreiung aus, da die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt wurden. Die Beförderung hatte damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und war nicht - wie es die Befreiungsvorschrift erfordert - ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
Hinweis: Unerheblich für den Ausschluss der Kfz-Steuerbefreiung war, dass die KG - die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig war - einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen war. Der BFH verwies darauf, dass die Fiktionen des Einkommensteuerrechts für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärtsabfärbung) und einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung sind.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betrag, den ein Werkunternehmer infolge der vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags durch den Werkbesteller erhält, der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Urteil basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs und betrifft die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
In dem verhandelten Fall schlossen zwei österreichische Unternehmen einen Werkvertrag über Bauleistungen. Nachdem die Arbeiten begonnen hatten, kündigte die Auftraggeberin den Vertrag, ohne dass dies auf ein Verschulden des Werkunternehmers zurückzuführen war. Dieser legte daher eine Schlussrechnung vor und forderte eine Restzahlung in Höhe von rund 1,5 Mio. EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Hierbei berücksichtigte er seine ersparten Aufwendungen und den Umstand, dass er bereits einen Teil des Vertrags erfüllt hatte. Die Auftraggeberin argumentierte hingegen, dass für nichterbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer anfalle, da kein Leistungsaustausch stattgefunden habe.
Der EuGH entschied, dass der vertraglich geschuldete Betrag, den ein Werkunternehmer bei bzw. trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber erhält, als Entgelt für eine Dienstleistung zu qualifizieren ist und damit sehr wohl der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sobald ein Werkunternehmer mit der Leistungserbringung begonnen hat und zu deren Fertigstellung bereit war. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der Zahlung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.
Hinweis: Diese Entscheidung könnte die bisherige umsatzsteuerliche Praxis in Deutschland verändern, insbesondere in der Bauwirtschaft und in Branchen, in denen typischerweise Werkverträge geschlossen werden. Unternehmen sollten die Auswirkungen dieser Rechtsprechung prüfen und ihre Vertragsklauseln sowie Abrechnungen anpassen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Qualifizierte Ansprechpartner hierfür sind die Steuerberater.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.
Der Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig gewesen, hatte beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt und diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht - jedoch zunächst ohne Erfolg: Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit sei und deshalb auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Amts in erster Instanz und wies die Klage ab.
Der BFH hat diese Vorentscheidung zwar aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zustehe. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht, da es beim Fliegen nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen" gehe, was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre.
Flugunterricht ist nach Gerichtsmeinung vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
Hinweis: Steuerfreier Unterricht kann daher allenfalls vorliegen, soweit dieser Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.
A und B waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG, ohne Kapitalanteil, war eine GmbH. Die KG hielt umfangreichen Grundbesitz im Gesamthandsvermögen, den sie an Dritte zu Wohnzwecken vermietete. Zudem erbrachte sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit wie etwa die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung des Gebäudes. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkte B dem Kläger einen Teil ihres Kommanditanteils an der KG. Das Finanzamt ordnete den vermieteten Grundbesitz der KG dem nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen zu.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den vermieteten Grundbesitz der KG zu Recht als Verwaltungsvermögen eingeordnet. Die Voraussetzungen für begünstigtes Vermögen liegen im Streitfall nicht vor. Wenn bei der Vermietung von Grundstücken an Dritte gewisse Zusatzleistungen erbracht werden, führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung darauf abgestellt, ob der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
Es ist danach zu fragen, ob es sich eher um eine private Vermögensverwaltung oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ein gewerblicher Charakter ist gegeben, wenn die Vermietung über das normale Maß einer Vermietertätigkeit hinausgeht. Im Streitfall war allerdings kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich, da es ohnehin keine außergewöhnliche Vermietungstätigkeit war.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.
Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung eines Betriebs wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet bzw. aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete bzw. aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.
Die Gesamtzahl der neu gegründeten Gewerbe war im Jahr 2024 mit rund 594.500 um 0,2 % höher ausgefallen als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl aller Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716.400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (z.B. Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.
Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503.400 um 3,4 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619.100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (z.B. Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Der typische Fall für die Erhebung von Grunderwerbsteuer ist sicherlich der Grundstückskauf. Aber die Steuer fällt nicht nur an, wenn man ein Grundstück direkt erwirbt. Sie kann auch bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft entstehen. Allerdings kann in diesem Fall eine Steuerbefreiung in Betracht kommen, wenn man vorher bereits am Grundstück beteiligt war. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch bei einer Unternehmensumstrukturierung eine Steuerbefreiung vorliegen kann.
Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 alle Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass im Hinblick auf die KG durch die Anteilseinbringung in die Klägerin ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden sei. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass schon kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorgelegen habe.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Einbringung des Anteils an der GmbH in die Klägerin hat nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt. Die Klägerin hielt bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG. Nach Ansicht des Senats kommt es auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Dies entspreche allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Laut dieser sei der Gedanke maßgeblich, dass der Gesellschafter, der wertmäßig nicht an der Gesellschaft beteiligt sei, zur gesamten Hand am Gesellschaftsvermögen beteiligt und der andere Gesellschafter, der allein am Gesellschaftskapital beteiligt ist, nur Mitberechtigter sei.
Der Senat gelangt zu dem Schluss, dass die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugt. Vielmehr liege es nahe, die Regelungen zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter habe die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Ein mittelbarer Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führe zu keiner Änderung dieser Situation.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Klägerin auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung an diese Mietverträge gebunden gewesen sei, sofern keine neuen Vereinbarungen mit den Mietern getroffen worden seien. Auf dieser Grundlage wurde für die Jahre 2020 und 2021 Umsatzsteuer gegen sie festgesetzt. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, sie sei nicht im Besitz der Mietverträge und wisse daher nicht, ob eine Option zur Umsatzsteuer tatsächlich ausgeübt worden sei. Zudem erklärte sie, die Option zu Beginn der Streitjahre für die Zukunft widerrufen zu haben.
Das FG entschied, die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin geworden. Es stellte fest, dass der Zwangsverwalter die Mietverträge nicht im Namen der Klägerin, sondern ihrer vier Gesellschafter abgeschlossen hatte. Dies entsprach seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Grundstück für die Eigentümer zu verwalten. Denn Eigentümer waren während der Zwangsverwaltung die vier Gesellschafter und nicht die Klägerin. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung traten diese Eigentümer gesetzlich in die Mietverträge ein.
Das Finanzamt konnte auch nicht nachweisen, dass die Verträge später auf die Klägerin übergegangen waren, obwohl sie nach der Zwangsverwaltung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. In den Streitjahren 2020 und 2021 existierte auch keine separate Bruchteilsgemeinschaft, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer hätte gelten können. Daher erbrachte die Klägerin keine steuerpflichtige Leistung und schuldete keine Umsatzsteuer.
Hinweis: Das Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis, nach der solche Unternehmen als im Inland ansässig gelten. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, könnte die Entscheidung zu einer Anpassung der Finanzverwaltungspraxis in Deutschland führen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine sogenannte "Virtuelle Automatensteuer" an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.
Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter müssen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, der geleistete Spieleinsatz, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.
Ein Betreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich den Versuch unternommen, den Steuerzugriff über eine Aussetzung der Vollziehung (vorerst) abzuwenden, indem er verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel gegen die Steuer geltend machte.
Der BFH hegte jedoch nach der gebotenen summarischen Prüfung keine solchen Zweifel und entschied, dass die "Virtuelle Automatensteuer" dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war. Die Besteuerung virtueller Automatenspiele verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus der ständigen und ortsunabhängigen Verfügbarkeit des virtuellen Spiels ergeben sich besondere, die Spielsucht fördernde Umstände, die es rechtfertigten, virtuelle Automatenspiele steuerrechtlich anders zu qualifizieren als sogenannte terrestrische Spiele an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. an Spielterminals).
Dass das Spiel im Internet und "vor Ort" in funktionaler und optischer Hinsicht zunehmend ähnlicher wird, erzwingt keine steuerlich gleiche Behandlung.
Nach Ansicht des BFH besteht bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine "erdrosselnde" und unverhältnismäßige Wirkung.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Informationen für alle
- Alterseinkünfte: Renten müssen immer häufiger versteuert werden
- Einspruchsfrist verlängert sich: Bescheide gelten erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Gericht muss tatsächliche Lebensverhältnisse durch Zeugenvernehmung aufklären
- Fragliche Steuerschulden: Steuern zahlen trotz Zweifels an der Richtigkeit des Bescheids?
- Keine außergewöhnliche Belastung: Kauf eines Luftreinigers während Pandemie war nicht absetzbar
- Krankenkassen-Bonus: Bescheinigung kann Sonderausgabenkürzung abwenden
- die über 150 EUR hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und
- diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.
- Sachaufklärungspflicht des Gerichts: Wann ein Sachverständiger gehört werden muss
- Statistik für 2024: Staatsdefizit erhöht sich auf 118,8 Milliarden EUR
- Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück
- Steuerpflicht von Privatkliniken: Vergleichbarkeit mit öffentlichen Krankenhäusern entscheidend
- Unterhaltszahlungen: Bei Barzahlung geht die Absetzbarkeit verloren
Früher konnten sich die meisten Ruheständler vom Finanzamt verabschieden, wenn sie ihr aktives Berufsleben hinter sich ließen und neben ihren Alterseinkünften nicht mehr über erhebliche zusätzliche Einkünfte verfügten. Dies gilt heute jedoch nicht mehr, denn immer mehr Renten sind mittlerweile steuerpflichtig.
Zum Hintergrund: Vor 2005 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies beanstandet und vom Gesetzgeber verlangt, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Deshalb wurde ab dem Jahr 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die Rentenversicherung eingezahlt werden, sind demnach steuerfrei. Dies senkt die Steuerlast während der Phase der Erwerbstätigkeit. Dafür müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden.
Der Systemwechsel konnte nicht in einem Schritt umgesetzt werden, stattdessen wurden lange Übergangsphasen eingeführt, in denen die steuerliche Belastung der Altersrenten und die Steuerfreistellung für die Beiträge schrittweise ansteigen. Erst ab 2025 sollten die Beiträge zu 100 % steuerfrei sein, während die volle Besteuerung der Renten erst 2040 erreicht werden sollte. Schon früh wurde kritisiert, dass es in verschiedenen Fällen zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen könnte, weil während der Übergangszeit noch ein großer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden müsste.
Einigkeit bestand darüber, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen mindestens genauso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass bis dahin in den meisten Fällen keine Doppelbesteuerung von Renten vorlag. Anders kann es bei Selbstständigen sein, die ihre vollen Beiträge selbst aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen. Da die Rentenfreibeträge jedoch für jeden Jahrgang weiter sinken, steigt das Risiko einer zukünftigen Doppelbesteuerung.
Der Gesetzgeber hat auf das BFH-Urteil reagiert und mit dem Jahressteuergesetz 2022 festgelegt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen schon ab 2023 steuerlich zu 100 % abziehbar sind. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dann ab 2023 geregelt, dass der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nicht mehr um wie bisher 1,0 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte ansteigt. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2058 erreicht und nicht bereits ab 2040. Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand gegangen ist, muss nun 83 % seiner Rentenbezüge versteuern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Versendet das Finanzamt einen Steuerbescheid, geschieht dies in aller Regel über den Postweg. Da einfache Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief tatsächlich dem Steuerzahler zugestellt wurde. Da der Bekanntgabezeitpunkt insbesondere für die Berechnung steuerlicher Fristen wichtig ist, gilt nach der Abgabenordnung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann Verwaltungsakte als bekanntgegeben gelten.
Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich ab dem 01.01.2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen.
Hinweis: Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 % am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit 2025 gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung.
Mit der neuen Vier-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun also erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben, so dass auch die Einspruchsfrist einen Tag später endet. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal - zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht.
Fällt das Ende der neuen Viertagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag.
Hinweis: Anwendbar ist die neue Viertagefrist auf alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Gerichte müssen den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen und dabei die erforderlichen Beweise erheben. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren - unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel - aufklären. Dies gilt unabhängig davon, ob Beweisanträge der Beteiligten vorliegen. Werden Tatsachen oder Beweismittel außer Acht gelassen, deren Ermittlung sich hätte aufdrängen müssen, verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht und begründet einen Verfahrensmangel.
Wie weit die "Erforschung" des Gerichts gehen muss, veranschaulicht ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem fraglich war, ob die klagende Frau mit dem Vater ihrer Kinder in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hatte, so dass ihr kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren war. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte eine bestehende Haushaltsgemeinschaft trotz abweichender Meldeverhältnisse angenommen und sich dabei lediglich darauf gestützt, dass der Kindesvater in einem Steuerstrafverfahren angegeben hatte, dass er mit der Klägerin verlobt sei.
Aus der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes hatte das FG zudem geschlussfolgert, dass zwischen Mann und Frau ein nicht nur "geschäftlich bedingter Begegnungsverkehr" fortbestanden haben musste. Weitere Indizien für eine Haushaltsgemeinschaft waren für das Gericht, dass der Mann bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Frau angetroffen worden war, diese Wohnung aufgrund eines Schwimmbadbereichs "familienwohntauglich" war und der Mann über Bank- und Generalvollmachten der Frau verfügte.
All das genügte dem BFH jedoch nicht, um zwingend auf eine bestehende Haushaltsgemeinschaft zu schließen. Nach Auffassung des BFH hätte das FG den Mann als Zeuge von Amts vernehmen müssen, um die näheren Umstände des Zusammenlebens aufzuklären. Die Bundesrichter sahen in der fehlenden Sachverhaltsaufklärung einen Verfahrensmangel begründet und hoben das finanzgerichtliche Urteil auf. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG den Fall nun erneut aufrollen und den Mann vernehmen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.
Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Die Wohnung ist vermietet. Gegen seinen Grundsteuerwertfeststellungsbescheid und seinen Grundsteuermessbetragsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide. Gegen die geänderten Bescheide legte der Antragsteller erneut Einspruch ein und beantragte erfolglos die AdV der Bescheide. Am 01.07.2024 stellte er daher einen gerichtlichen Antrag auf AdV. Die Grundsteuerbewertung sei nach seiner Ansicht in bestimmten Punkten verfassungswidrig. Das Finanzamt hatte während des Verfahrens mit Bescheiden vom 23.07.2024 die Vollziehung der Steuerschuld zu 50 % ausgesetzt.
Der Antrag vor dem FG war unbegründet. Eine weiter gehende AdV über die bereits gewährten 50 % hinaus ist abzulehnen. Grundsätzlich wäre eine AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts möglich. Allerdings muss dabei das besondere Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung maßgeblich sind einerseits die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung.
Nach Ansicht des Senats überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht, da ihm keine irreparablen Nachteile durch die Grundsteuer drohen. Dem Antragsteller wurde außerdem bereits eine hälftige Aussetzung gewährt. Dadurch fällt seine wirtschaftliche Belastung schon geringer aus. Jedoch benötigen die Kommunen die Einnahmen aus der Grundsteuer, so dass einer weiteren Aussetzung ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Einnahmen entgegensteht.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Die Corona-Pandemie war eine große Belastung. Für die einen mehr, für die anderen weniger. Abgesehen von gesellschaftlichen Einschränkungen wurden auch technische Einrichtungen installiert, um einer Virusübertragung bestmöglich vorzubeugen. Einige Menschen erwarben daher ein Raumluftreinigungsgerät. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) über die steuerliche Absetzbarkeit von dessen Kosten entscheiden.
Die Kläger waren verheiratet. Der Kläger litt unter anderem an einer Herz- und Niereninsuffizienz und war zu 60 % schwerbehindert. Das Immunsystem der Klägerin war aufgrund einer schweren Erkrankung stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie kauften die Kläger daher ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz. In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten sie die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien. In der Corona-Pandemie seien vielen Steuerpflichtigen Aufwendungen für Schutzmaßnahmen entstanden.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Kosten für die Anschaffung des Reinigungsgeräts können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sie liegen nicht außerhalb des Üblichen. Die Corona-Pandemie traf mit ihren gravierenden Auswirkungen fast alle Steuerpflichtigen. Treffen jedoch größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich.
Nach Ansicht des Gerichts gilt dies auch dann, wenn - wie im Streitfall - die Kläger zu einer Risikogruppe gehören und bei ihnen eine erhöhte Gefahr für einen schweren Verlauf einer Erkrankung bestand. Das Finanzamt hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass während der Pandemie viele Steuerpflichtige mit Vorerkrankungen hoch gefährdet waren. Des Weiteren entstanden die Kosten den Klägern nicht zwangsläufig in dem Sinne, dass sie sich ihnen nicht hätten entziehen können. Eine nur subjektive Annahme der Zwangsläufigkeit reicht für einen Abzug nicht aus.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Zahlreiche Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen - der Bonus kann 150 EUR im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer beispielsweise an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio hat oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt.
Aber Achtung: Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 EUR unbeachtlich. Erhält der Versicherte mehr, muss er dem Finanzamt (FA) unter Umständen darlegen, dass es sich um reine Bonusleistungen handelt - und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert. Zum Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hatte im Dezember 2021 festgelegt, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 EUR nicht als Beitragserstattungen gelten und somit nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Die Verwaltungsregelung galt zunächst nur bis zum 31.12.2024, wurde allerdings mittlerweile gesetzlich festgeschrieben und gilt dauerhaft.
Beträgt eine Bonuszahlung mehr als 150 EUR, mindert der darüber hinausgehende Betrag also direkt den Sonderausgabenabzug, da das FA erst einmal von einer Beitragsrückerstattung ausgeht. Dies kann der Steuerzahler aber verhindern, indem er seine Krankenkasse um eine Bescheinigung bittet. In dieser sollte bestätigt werden, dass
Stellt die Krankenkasse eine solche Bescheinigung aus, bleibt die Bonuszahlung also steuerlich außen vor und mindert nicht die Höhe der Sonderausgaben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)
Nach den Regelungen der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen. Dabei steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen - hiervon können die Gerichte aber absehen, wenn sie selbst über die nötige Sachkunde verfügen und dies in ihren Entscheidungsgründen darlegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Gericht aber ermessenfehlerhaft, wenn es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht auch dann gegen seine Sachaufklärungspflicht verstößt, wenn es die Ladung eines Sachverständigen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnt, diese Sachkunde jedoch überwiegend aus den Gutachten dieses Sachverständigen erworben worden ist.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Gutachten eines Sachverständigen für kalifornisches Recht in ein Verfahren vor dem Finanzgericht München (FG) eingeflossen. Zwecks mündlicher Erläuterung der Ausführungen hatte die Klägerseite eine Ladung des Sachverständigen beantragt, das FG dies jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich aus den vorliegenden Gutachten mittlerweile eine eigene Sachkunde "angelesen" habe. Der BFH sah in diesem Vorgehen einen Verfahrensfehler. Nach Auffassung der Bundesrichter war nicht auszuschließen, dass die finanzgerichtliche Entscheidung bei mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen anders ausgefallen wäre.
Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu aufrollen und dabei den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung laden. Der Fall zeigt, dass Prozessparteien in der vorliegenden Konstellation auf die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung bestehen können.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag das Finanzierungsdefizit des Staates nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2024 bei 118,8 Mrd. EUR. Es lag somit um 15,0 Mrd. EUR höher als noch im Jahr 2023. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in jeweiligen Preisen errechnet sich für das Jahr 2024 eine Defizitquote von 2,8 % (2023: 2,5 %).
Mit 62,3 Mrd. EUR entfiel gut die Hälfte des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Jahr 2024 auf den Bund. Allerdings konnte der Bund sein Finanzierungsdefizit damit gegenüber dem Vorjahr um 30,5 Mrd. EUR verringern. Bei Ländern und Gemeinden gab es hingegen deutliche Defizitzuwächse: Das Defizit der Länder verdreifachte sich im Vorjahresvergleich auf 27,3 Mrd. EUR (2023: 9,0 Mrd. EUR).
Das Defizit der Gemeinden erhöhte sich um 7,6 Mrd. EUR auf 18,6 Mrd. EUR. Die Sozialversicherung wies im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit von 10,6 Mrd. EUR auf, nachdem sie 2023 noch einen Überschuss von 9,0 Mrd. EUR erreicht hatte. Damit verzeichneten erstmals seit dem Jahr 2009 alle vier Teilsektoren des Staates ein Finanzierungsdefizit.
Die Steuereinnahmen des Staates erhöhten sich im Jahr 2024 um 3,5 %. Bei der Mehrwertsteuer wurde ein Zuwachs von 2,4 % verzeichnet, die Einnahmen aus Einkommensteuern stiegen um 3,6 %. Die Sozialbeiträge fielen um 6,5 % höher aus als im Vorjahr.
Die Ausgaben des Staates erhöhten sich im Jahr 2024 allerdings um 5,3 % auf 2.131,6 Mrd. EUR. Sie stiegen damit stärker als die Einnahmen. So erhöhten sich die Zinsausgaben gegenüber dem Vorjahr um 24,2 %. Die monetären Sozialleistungen stiegen um 7,0 %. Dies resultierte in erster Linie aus höheren Ausgaben für Renten und Pensionen. Erheblich mehr wurde auch für das Pflegegeld und für das Bürgergeld ausgegeben. Die sozialen Sachleistungen nahmen um 8,0 % zu.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt das Amt ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr.
Wer Erstattungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (= Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern. In der Vergangenheit war in zahlreichen Gerichtsverfahren darum gerungen worden, ob diese Besteuerung recht- bzw. verfassungsmäßig ist.
Nachdem sämtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundessverfassungsgericht zulasten der Steuerzahler ausgegangen sind, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche zurückwiesen, mit denen ein Grundrechtsverstoß bei der Besteuerung von Erstattungszinsen geltend gemacht worden war.
Die Zurückweisung gilt auch für am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.
Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung regelmäßig, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundener Umsätze privatrechtlicher Krankenhäuser steht weiterhin in der Diskussion und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Dabei geht es insbesondere um das Kriterium der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2020 thematisierte.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte sich nun mit dieser Thematik zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass sich eine Privatklinik nicht auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Die Klägerin, eine Privatklinik, begehrte die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen aus den Jahren 2009 bis 2012. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Klinik bis zum 01.07.2012 nicht als zugelassenes Krankenhaus galt.
Das FG setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dieser urteilte bereits 2022, dass die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Bedingungen gelte. Dennoch hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest. Das Verfahren befindet sich derzeit im zweiten Rechtsgang.
Das FG wies die Klage ab und stellte klar, dass eine Privatklinik die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL nur beanspruchen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen unter vergleichbaren sozialen Bedingungen wie bei öffentlichen Einrichtungen erbracht werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist die Vergleichbarkeit der Privatklinik mit öffentlichen Krankenhäusern in sozialer Hinsicht. Als Vergleichsgruppe bestimmte das FG alle nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser, da sie Teil der öffentlichen Krankenversorgung sind und den Abrechnungsregeln des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen.
Entscheidend war zudem die Preisgestaltung: Eine soziale Vergleichbarkeit entfällt, wenn entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt werden, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG entsprechend den DRG-Fallpauschalen abrechenbar wären. Auch die Abrechnungsmethode spielte eine Rolle: Eine Vergleichbarkeit fehlt, wenn statt nach DRG-Fallpauschalen nach tagesgleichen, von der Verweildauer abhängigen Pflegesätzen abgerechnet wird. Zudem ist eine soziale Vergleichbarkeit ausgeschlossen, wenn die Kosten nicht durch das soziale Sicherungssystem oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines EU-Mitgliedstaats übernommen werden.
Hinweis: Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot - Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden.
Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.
Unterhalt ist maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung absetzbar; dieser liegt für 2025 bei 12.096 EUR. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 EUR. Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) muss von Unterhaltsleistungen nicht in Abzug gebracht werden.
Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Hierfür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.
Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 EUR von der Steuer absetzen. Allerdings müssen dafür spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustimmen und den erhaltenen Unterhalt in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts.
Unterhaltszahlungen für ein Kind können nur abgesetzt werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2025)